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   BAG, 08.12.2020 - 3 AZN 849/20   

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https://dejure.org/2020,41524
BAG, 08.12.2020 - 3 AZN 849/20 (https://dejure.org/2020,41524)
BAG, Entscheidung vom 08.12.2020 - 3 AZN 849/20 (https://dejure.org/2020,41524)
BAG, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - 3 AZN 849/20 (https://dejure.org/2020,41524)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § ... 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 18a S. 1 BetrAVG, § 16 BetrAVG, §§ 16, 18a BetrAVG, § 18a Satz 1 BetrAVG, § 242 BGB, § 72a ArbGG, § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § 16 Abs. 4 BetrAVG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG, § 42 Abs. 1 GKG

  • Wolters Kluwer

    Ausgestaltung von Leitlinien zur Rentenanpassung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. ArbGG; Eingeschränkter Gleichlauf vertraglicher Anpassungsregelungen mit dem aus § 16 BetrAVG von der Rechtsprechung entwickelten Fristenregime ...

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Nichtzulassungsbeschwerde - Verwirkung - Rügefrist

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Nichtzulassungsbeschwerde - Verwirkung - Rügefrist

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bei einer eindeutiger Rechtslage liegt keine grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage vor

  • Betriebs-Berater

    Zur Verwirkung des Rechts auf Anpassung in der bAV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgestaltung von Leitlinien zur Rentenanpassung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. ArbGG

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Nichtzulassungsbeschwerde - Verwirkung - Rügefrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1692
  • NZA 2021, 591
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

    Auszug aus BAG, 08.12.2020 - 3 AZN 849/20
    Die Bewertung des Tatrichters kann in der Revisionsinstanz nur - und nur nach erfolgter Zulassung der Revision - daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (BGH 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 - Rn. 9) .

    § 242 BGB anzuerkennen (vgl. BGH 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 - Rn. 15 ff.) .

  • BAG, 25.10.1989 - 2 AZN 401/89

    Revision: grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BAG, 08.12.2020 - 3 AZN 849/20
    Im Übrigen bedarf es keiner höchstrichterlichen Entscheidung zu einer vom Revisionsgericht noch nicht entschiedenen Rechtsfrage, wenn die Rechtslage eindeutig ist (BAG 22. April 1987 - 4 AZN 114/87 - juris-Rn. 2 mwN) bzw. sich die streitige Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (BAG 25. Oktober 1989 - 2 AZN 401/89 - zu I 2 c der Gründe mwN) .

    Nach dem Zweck des Revisionsverfahrens, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu fördern, liegt dieser Ausnahmefall vor, wenn divergierende Entscheidungen der Instanzgerichte zu der nämlichen Rechtsfrage nicht zu erwarten sind (BAG 25. Oktober 1989 - 2 AZN 401/89 - zu I 2 c der Gründe) .

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 464/11

    Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum

    Auszug aus BAG, 08.12.2020 - 3 AZN 849/20
    Im Rahmen von § 16 BetrAVG ist zu jedem neuen Anpassungsstichtag der Kaufkraftverlust jeweils vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag auszugleichen (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - BAGE 142, 116) , sofern die Anpassung nicht nach § 16 Abs. 4 BetrAVG zu Recht unterblieben war.
  • BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Rügepflicht

    Auszug aus BAG, 08.12.2020 - 3 AZN 849/20
    Auf eine vertraglich zugesagte Anpassung in einem Versorgungswerk ist die Systematik des § 16 BetrAVG und das hierzu vom Senat entwickelte Fristenregime (vgl. BAG 25. April 2006 -  3 AZR 372/05  - Rn. 15 , BAGE 118, 51 ) nur dann anwendbar, wenn sich das maßgebliche Versorgungswerk und seine Ausführungsbestimmungen nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anlehnt und zur Anpassung entsprechende ausdrückliche Regelungen enthält, sodass die für die gesetzliche Anpassungspflicht geltenden Grundsätze insgesamt auf die Anpassungen der Ruhegelder anwendbar sind (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 31 zu § 20 Leistungsordnung 1985 Bochumer Verband; 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - BAGE 166, 323 zu § 9 Leistungsordnung Essener Verband) .
  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 372/05

    Betriebsrentenanpassung - Verwirkung des Klagerechts

    Auszug aus BAG, 08.12.2020 - 3 AZN 849/20
    Auf eine vertraglich zugesagte Anpassung in einem Versorgungswerk ist die Systematik des § 16 BetrAVG und das hierzu vom Senat entwickelte Fristenregime (vgl. BAG 25. April 2006 -  3 AZR 372/05  - Rn. 15 , BAGE 118, 51 ) nur dann anwendbar, wenn sich das maßgebliche Versorgungswerk und seine Ausführungsbestimmungen nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anlehnt und zur Anpassung entsprechende ausdrückliche Regelungen enthält, sodass die für die gesetzliche Anpassungspflicht geltenden Grundsätze insgesamt auf die Anpassungen der Ruhegelder anwendbar sind (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 31 zu § 20 Leistungsordnung 1985 Bochumer Verband; 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - BAGE 166, 323 zu § 9 Leistungsordnung Essener Verband) .
  • BAG, 14.04.2005 - 1 AZN 840/04

    Nichtzulassungsbeschwerde - Änderungen durch Anhörungsrügengesetz

    Auszug aus BAG, 08.12.2020 - 3 AZN 849/20
    Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - zu 2 c aa der Gründe, BAGE 114, 200) .
  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZN 146/11

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BAG, 08.12.2020 - 3 AZN 849/20
    Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. zu diesem Merkmal BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 - Rn. 11 f., BAGE 138, 180) .
  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 783/07

    Leistungsanpassung - Bochumer Verband

    Auszug aus BAG, 08.12.2020 - 3 AZN 849/20
    Auf eine vertraglich zugesagte Anpassung in einem Versorgungswerk ist die Systematik des § 16 BetrAVG und das hierzu vom Senat entwickelte Fristenregime (vgl. BAG 25. April 2006 -  3 AZR 372/05  - Rn. 15 , BAGE 118, 51 ) nur dann anwendbar, wenn sich das maßgebliche Versorgungswerk und seine Ausführungsbestimmungen nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anlehnt und zur Anpassung entsprechende ausdrückliche Regelungen enthält, sodass die für die gesetzliche Anpassungspflicht geltenden Grundsätze insgesamt auf die Anpassungen der Ruhegelder anwendbar sind (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 31 zu § 20 Leistungsordnung 1985 Bochumer Verband; 14. Mai 2019 - 3 AZR 112/18 - BAGE 166, 323 zu § 9 Leistungsordnung Essener Verband) .
  • BAG, 23.06.2020 - 3 AZN 442/20

    Betriebliche Altersversorgung - Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage -

    Auszug aus BAG, 08.12.2020 - 3 AZN 849/20
    Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (BAG 23. Juni 2020 - 3 AZN 442/20 - Rn. 2) .
  • LAG München, 06.08.2020 - 2 Sa 69/20

    Betriebliche Altersversorgung: Auslegung eines Frühpensionierungsvertrages

    Auszug aus BAG, 08.12.2020 - 3 AZN 849/20
    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6. August 2020 - 2 Sa 69/20 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 19.12.2008 - 9 B 65.08

    Rechtliches Gehör bei Erhebung des Einwands der Vernässung eines

  • BFH, 18.02.2009 - IX B 160/08

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Handhabung der Rechtsgrundsätze der

  • BAG, 22.04.1987 - 4 AZN 114/87

    Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IV b Fallgruppe 1a des Teils II

  • LAG Köln, 18.04.2023 - 4 Sa 658/22

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle; Lohnausfallprinzip; Auslegung einer

    Dieser Tatbestand liegt vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (BAG vom 08.12.2020, 3 AZN 849/20; BAG vom 16.09.1997, 9 AZN 133/97; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, § 72 Rn. 12).

    Eine allgemeine Bedeutung in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn die tatsächlichen Auswirkungen der Entscheidung von wirtschaftlicher Tragweite für die Allgemeinheit oder einen größeren Teil der Allgemeinheit sind (BAG vom 08.12.2020, 3 AZN 849/20; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, § 72 Rn. 17).

  • BAG, 03.05.2022 - 3 AZN 45/22

    Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung - Auslegung Allgemeiner

    Von allgemeiner Bedeutung ist die Rechtsfrage, wenn sie sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BAG 19. Januar 2022 - 3 AZN 774/21 - Rn. 2; 8. Dezember 2020 - 3 AZN 849/20 - Rn. 8 f.; 23. Juli 2019 - 9 AZN 252/19 - Rn. 11) .
  • BAG, 19.01.2022 - 3 AZN 774/21

    Nichtzulassungsbeschwerde

    Von allgemeiner Bedeutung ist die Rechtsfrage, wenn sie sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BAG 8. Dezember 2020 - 3 AZN 849/20 - Rn. 8 f.; 23. Juli 2019 - 9 AZN 252/19 - Rn. 11) .
  • LAG Baden-Württemberg, 15.07.2022 - 12 Sa 91/21

    Erschwerniszuschlag - § 19 TVöD als Rahmenvorschrift - Tragen einer FFP-2 Maske -

    Auch § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG liegt vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teiles der Allgemeinheit eng berührt (BAG vom 8. Dezember 2020 - 3 AZN 849/20, juris).
  • BAG, 02.06.2021 - 4 AZN 156/21

    Eingruppierung - abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung -

    Von allgemeiner Bedeutung ist die Rechtsfrage, wenn sie sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BAG 8. Dezember 2020 - 3 AZN 849/20 - Rn. 8 f.; 23. Juli 2019 - 9 AZN 252/19 - Rn. 11) .
  • LAG Köln, 12.09.2023 - 4 Sa 362/23

    Eingruppierung; Arbeitsvorgang; Darlegungs- und Beweislast bezüglich

    Dieser Tatbestand liegt vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teiles der Allgemeinheit eng berührt (BAG vom 08.12.2020, 3 AZN 849/20; GMP/Müller-Glöge, ArbGG § 72 Rn. 12).
  • LAG Köln, 29.01.2021 - 10 Sa 265/20

    Wirksame Anpassung der Hinterbliebenenversorgung; Billiges Ermessen bei

    Auf eine vertraglich zugesagte Anpassung in einem Versorgungswerk ist die Systematik des § 16 BetrAVG und das hierzu vom BAG entwickelte Fristenregime nur dann anwendbar, wenn sich das maßgebliche Versorgungswerk und seine Ausführungsbestimmungen nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG anlehnt und zur Anpassung entsprechende ausdrückliche Regelungen enthält, sodass die für die gesetzliche Anpassungspflicht geltenden Grundsätze insgesamt auf die Anpassungen der Ruhegelder anwendbar sind ( BAG, Beschluss vom 08.12.2020 - 3 AZN 849/20 ).
  • LAG Köln, 24.02.2021 - 11 Sa 738/20

    Anpassung betrieblicher Altersversorgung; Billiges Ermessen bei Anpassung nach §

    Dies hat zur Folge, dass es durch das § 16 BetrAVG entnommene Fristenregime nur zu vorübergehenden Nachteilen für die Betriebsrentner kommt, nicht jedoch - wie vorliegend - zu einer dauerhaften Entwertung der laufenden Leistungen (BAG, Beschl. v. 08.12.2020 - 3 AZN 849/20 m. w. N.).
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